Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte u.a. erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Durch unsere Mitarbeiter mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Weicht nach Auffassung des Vertragspartners unsere Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen, da ansonsten die Auftragsbestätigung als richtig und beiderseitig verbindlich gilt. Nachträgliche Änder-ungswünsche, die nach Stand der Auftragsarbeiten Mehrkosten verursachen, werden von uns nur gegen Berechnung dieser Mehrkosten und entsprechender Verlängerung der Lieferfrist ausgeführt. Diese Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Lieferbedingungen
Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen – sowohl bei uns als auch im Betrieb eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungspreises (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) hat innerhalb der in der jeweiligen Rechnung aufgeführten Zahlungsfristen zu erfolgen. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlung zu fordern. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Dem Auftraggeber steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, aber auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber auch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung gestellt werden. Wir haben das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.
Mehr- oder Minderlieferungen
Im Allgemeinen wird die vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzuerkennen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, die wir hiermit annehmen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für alle anderen aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Gera.
Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Versicherungen: wenn die uns übergebenen Originale usw. gegen Schäden oder Gefahr versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen, andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
Mündliche Abmachungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster, sowie fotografische Aufnahmen werden berechnet, auch wenn der Auftrag hierzu nicht erteilt wird.
Korrekturabzüge, Einpaßdrucke und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler, auf Farbverbindlichkeit zu überprüfen und uns druckreif erklärt zu übergeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Arbeiten, sowie des Rechts der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Arbeiten trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Lithographien, Kopievorlagen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt wurden.
Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Von einbrennbaren Drucken ist vor der endgültigen Verarbeitung ein Probebrand unter Produktionsbedingungen zu machen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß aller Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es ei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren, können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen und der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Preise
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Stand: 01.05.2020